AGB

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder
von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir
in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden
die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

(4) Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Unser Angebot ist freibleibend. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer
Frist von zwei Wochen anzunehmen. Die Bestellung des Kunden ist ein verbindliches Angebot.
Dieses Angebot können wir innerhalb von vier Wochen annehmen, und zwar entweder durch
Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als
„vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Lieferant darf die oben genannten Unterlagen nur
für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung verwenden. Er ist verpflichtet, nach Abwicklung der
Bestellung diese Unterlagen unaufgefordert an uns zurückzugeben. Dritten gegenüber sind diese
Unterlagen geheim zu halten. Ergänzend wird auf die Regelungen in § 9 IX verwiesen.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“,
ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. In unseren Bestellungen
gegenüber den Lieferanten sind die dort ausgewiesenen Preise bindend. Mangels abweichender
schriftlicher Vereinbarung zwischen uns und unseren Lieferanten schließt der Preis die Lieferung
„frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer
Vereinbarung.

(2) Wir behalten uns gegenüber unserem Kunden das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu
ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von
Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf
Verlangen nachweisen.

(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Rechnungen unserer Lieferanten können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den
Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen
Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit
er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4) Der Abzug von Skonto durch unseren Kunden bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
Gegenüber den Lieferanten bezahlen wir, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den
Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto
oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung gegenüber unseren Kunden nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es
gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht. Gegenüber unseren Lieferanten stehen uns Aufrechnungs- und
Zurückbehaltungsrechte in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit

I. Vertragsverhältnis zum Kunden

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
voraus. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas
Anderes schriftlich vereinbart ist.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben
vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in
dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein
Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der
Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in
Fortfall geraten ist.

(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns
zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer
von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen
einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch
nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.

(9) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

II. Vertragsverhältnis zum Lieferanten

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände
eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht
eingehalten werden kann.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir
berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung
und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu,
uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist für unsere Lieferung die
Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Lieferung durch den Lieferanten an uns hat, sofern nichts
anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

(2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.

(3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6 Mängelhaftung

I. Vertragsverhältnis mit dem Kunden

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form
einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall
der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises
und nur insoweit, als diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderem
Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder
Minderung zu verlangen.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

II. Vertragsverhältnis zum Lieferanten

(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder
Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von
fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung,
beim Lieferanten eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt,
vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu
verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der
Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen,
wenn der Lieferant in Verzug ist.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt mindestens 36 Monate. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Regelungen.

§ 7 Produkthaftung/Freistellung/Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns
insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die
Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis
selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. (1) ist der Lieferant auch
verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB
zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten
Rückrufaktion ergeben. Über Inhalte und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen
werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit
zur Stellungnahme geben. Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme
von 10 Mio. EUR pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses
Vertrages, das heißt bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten; stehen uns
weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf
die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823
BGB.

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des
Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies
auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung/Geheimhaltung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der
Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme
der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese
auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er
tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich
MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung
weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können
wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns
vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache
(Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum
Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die
durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(9) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und
sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit
unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt
auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen
Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene
Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 10 Schutzrechte

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang sowie durch die Lieferung mit seiner Lieferung
keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns
auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit
dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen,
insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit
der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrundeliegende
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(4) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt drei Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang.

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde oder Lieferant Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind
jedoch berechtigt, den Kunden oder den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu
verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.

§ 12 Montagebedingungen

(1) Montageverpflichtung
Ob wir neben der Lieferung auch zur Montage des Liefergegenstandes verpflichtet sich,
bestimmt sich ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen zwischen uns und dem
Kunden. Im Zweifel sind wir nur zur Lieferung des Liefergegenstandes und nicht zur Montage
verpflichtet.

(2) Mitwirkung des Kunden
a) Der Kunde hat das Montagepersonal bei der Durchführung der Montage auf seine Kosten zu
unterstützen.
b) Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen
speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch unseren Montageleister über bestehende
spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für da Montagepersonal von
Bedeutung sind. Sofern Verstöße gegen diese Sicherheitsvorschriften durch unser
Montagepersonal festgestellt werden, hat uns der Kunde umgehend zu unterrichten.

(3) Montagefrist, Montageverzögerung
Für etwaige vereinbarte Montagefristen und Fertigstellungstermine gelten die Regelungen zu
reinen Lieferverträgen in § 4 entsprechend.

(4) Abnahme
a) Der Kunde ist zur Abnahme der Montageleistungen verpflichtet, sobald ihm deren
Beendigung angezeigt worden ist und ein etwa vertraglich vorgesehener Probebetrieb
stattgefunden hat.
b) Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von
zwei Wochen nach Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
c) Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde
nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

(5) Mängelansprüche
a) Nach Abnahme der Montageleistungen haften wir für Mängel der Montage unter Ausschluss
aller anderen Ansprüche des Kunden in der Weise, dass wir verpflichtet sind, den Mangel zu
beseitigen. Voraussetzung ist, dass uns der Kunde nach Feststellung des Mangels
unverzüglich schriftlich den Mangel angezeigt hat.
b) Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung
vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die
daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
c) Wir tragen die unmittelbaren Kosten der Mängelbeseitigung. Das beinhaltet die Kosten eines
Ersatzteils einschließlich Versandt sowie die Kosten des Aus- und Einbaus.
d) Schlägt die Nachbesserung fehl oder wird die Nachbesserung innerhalb der vom Kunden
gesetzten angemessenen Frist nicht durchgeführt, hat der Kunde im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften das Recht zur Minderung bezogen auf den Teil der Vergütung, der
sich auf die Montage bezieht. Im steht weiter das Recht zu, die Mängel auf unsere Kosten
selbst oder durch ein anderes Unternehmen zu beseitigen. Ein Rücktrittsrecht wegen
Mängeln im Bereich der Montage ist ausgeschlossen.

(6) Haftung, Haftungsausschluss
Für die Haftung und den Haftungsausschluss gelten die Regelungen zur Lieferung nach § 6
und § 8 entsprechend.

(7) Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden wegen der Montageleistungen verjähren in 12 Monaten ab der
Abnahme der Montageleistungen. Erbringen wir die Montageleistungen an einem Bauwerk,
gelten die gesetzlichen Fristen.

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